Literatur und Recht
Über das Formale dieser Textsammlung
von Joachim Zischke
Monothema behandelt das Entdeckte, Erdachte und Erlesene, wobei sich diese Zuschreibungen auch verschmolzen präsentieren können. Im Monothema klingt auch die hingeworfene Notiz an, welche im flüchtigen Lesen gefunden, auf möglichen und unmöglichen Zetteln notiert, in eine Sammlung überführt und zu einem Auffanglager, dem Reader, verbunden ist.
Allerdings: Urheberrechtlich geschützte Literatur, wozu auch Aussagen nahezu aller Art zählen, dürfen nicht in einer monothematischen Form, wie sie diese Publikation bieten will, beliebig kommentarlos aneinandergereiht veröffentlicht werden. Das Erfordernis eines »selbständigen Sprachwerks« muss zwingend erfüllt sein, ansonsten droht das Urheberrechtsgesetz in der Informationsgesellschaft mit empfindlichen Sanktionen. Ein erlesenes Monothema könnte nämlich weder als »Zitat« noch als »unwesentliches Beiwerk«, auch nicht als eine »vorübergehende Vervielfältigungshandlung«, also eine »Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler« angesehen werden. Auch wenn wir annähmen, der Stoffe (Friedrich Dürrenmatt) thematisierende Autor träte Ihnen, dem lesefreudigen Dritten, in der Rolle eines Vermittlers mit seiner eigenen, individuell geordneten Themenkollektion entgegen, indem er Ihnen über das Format einer Webpage eben diese Kompilation zur lesenden Verfügung (und Vergnügung) bereitstellte, so würde er damit womöglich nicht das strenge Gesetz erfüllen.
Angesichts dieser Situation verbleibt dem Editor nur, eben jene Monothemata durch ein eigenständiges Wortwechselwerk zu ergänzen, von der Rolle des Textkollektors quasi in die Rolle des Conférenciers zu wechseln, der Sie mit ein paar locker hingeschriebenen Worten von Textschnipsel zu Textschnipsel führt. Habe die Ehre.
Man könnte nun trefflich darüber nachdenken – und sicherlich auch streiten, falls es sich als lohnenswert erweisen würde –, inwieweit sich diese Gesellschaft tatsächlich auf Informationen gründet, die als verlässlich identifiziert und bestätigt gelten dürfen. Oder ob sie, die Gesellschaft, nicht eher irgendwelchen googleschen, youtubeten, feedigen oder twittrigen unreflektierten Textsequenzen anheim fällt. Und ob dieser Gesellschaft das sowohl politische, wirtschaftliche als auch kulturelle Gestalten der Lebensumwelt – ihre derzeitige und künftige Existenz miteingeschlossen – von den kompilierten Monothemata gravierend negativ beeinflusst werden könnte, so dass es dem Anwenden eines rigiden Denk- und Wiedergabeschutzes bedürfte – »Search for home rather than a home page« –, doch wir schenken uns aus pragmatischen Gründen dergleichen Übung.
Sie, verehrte Leserin, verehrter Leser – und hier wollen wir gleich auf die verwendete, ebenfalls pragmatischen Gründen geschuldete maskuline Wortform hinweisen –, Sie müssen selbst entscheiden, welchem Recht Sie sie sich beugen wollen: den strengen, von zum Teil fragwürdigen exterritorialen Interessen geleiteten Gesetzen oder den »unantastbaren Rechten des Lesers«, wie sie der Schriftsteller Daniel Pennac einst formuliert hat.
Monothema will überraschen, Lust aufs Denken machen, das Absurde und Abstruse ans Tageslicht zerren, sich Denkfalten gegenüber skeptisch zeigen, gern witzigen Kapriolen zusehen, schließlich auch Meinungen transportieren, anregen, aufregen und bewegen. Nicht mehr und auch nicht weniger. Urheberrecht hin oder her. ♦
Monothema