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Literatur und Recht
Über das Formale dieser Textsammlung
von Joachim Zischke


Monothema behandelt das Entdeckte, Erdachte und Erlesene, wobei sich diese Zuschreibungen auch verschmolzen präsentieren können. Im Monothema klingt auch die hingeworfene Notiz an, welche im flüchtigen Lesen gefunden, auf möglichen und unmöglichen Zetteln notiert, in eine Sammlung überführt und zu einem Auffanglager, dem Reader, verbunden ist.

Allerdings: Urheberrechtlich geschützte Literatur, wozu auch Aussagen nahezu aller Art zählen, dürfen nicht in einer monothematischen Form, wie sie die­se Publikation bieten will, be­lie­big kom­men­tar­los an­ein­an­der­ge­reiht ver­öf­fent­licht wer­den. Das Er­for­der­nis eines »selb­stän­di­gen Sprach­werks« muss zwin­gend er­füllt sein, an­sons­ten droht das Ur­he­ber­rechts­ge­setz in der In­for­ma­ti­ons­ge­sell­schaft mit emp­find­li­chen Sank­tio­nen. Ein erlesenes Monothema könnte näm­lich weder als »Zitat« noch als »un­we­sent­li­ches Bei­werk«, auch nicht als eine »vor­über­ge­hen­de Ver­viel­fäl­ti­gungs­hand­lung«, also eine »Über­tra­gung in einem Netz zwi­schen Drit­ten durch einen Ver­mitt­ler« angesehen werden. Auch wenn wir an­näh­men, der Stoffe (Friedrich Dürrenmatt) thematisierende Autor träte Ihnen, dem lesefreudigen Drit­ten, in der Rolle eines Ver­mitt­lers mit seiner eigenen, individuell ge­ord­ne­ten Themenkol­lek­ti­on entgegen, indem er Ihnen über das Format einer Webpage eben diese Kom­pi­la­ti­on zur le­sen­den Ver­fü­gung (und Vergnügung) bereitstell­te, so würde er damit womöglich nicht das stren­ge Ge­setz er­fül­len.

An­ge­sichts die­ser Si­tua­ti­on ver­bleibt dem Edi­tor nur, eben jene Monothemata durch ein ei­gen­stän­di­ges Wortwechsel­werk zu er­gän­zen, von der Rolle des Textkollektors quasi in die Rolle des Conféren­ciers zu wech­seln, der Sie mit ein paar lo­cke­r hingeschriebenen Wor­ten von Textschnipsel zu Textschnipsel führt. Habe die Ehre.

Man könn­te nun treff­lich dar­über nach­den­ken – und sicherlich auch streiten, falls es sich als lohnenswert erweisen würde –, in­wie­weit sich diese Ge­sell­schaft tat­säch­lich auf In­for­ma­tio­nen grün­det, die als ver­läss­lich iden­ti­fi­ziert und be­stä­tigt gel­ten dür­fen. Oder ob sie, die Gesellschaft, nicht eher ir­gend­wel­chen google­schen, youtube­ten, fee­di­gen oder twitt­ri­gen unreflektierten Text­se­quen­zen an­heim fällt. Und ob dieser Gesellschaft das so­wohl po­li­ti­sche, wirt­schaft­li­che als auch kul­tu­rel­le Ge­stal­ten der Le­bens­um­welt – ihre der­zei­ti­ge und künf­ti­ge Exis­tenz mitein­ge­schlos­sen – von den kom­pi­lier­ten Monothemata gra­vie­rend negativ be­ein­flusst wer­den könn­te, so dass es dem An­wen­den eines ri­gi­den Denk- und Wie­der­ga­be­schut­zes be­dürfte – »Se­arch for home ra­ther than a home page« –, doch wir schen­ken uns aus pragmatischen Gründen der­gleichen Übung.

Sie, verehrte Leserin, verehrter Leser – und hier wollen wir gleich auf die verwendete, ebenfalls pragmatischen Gründen geschuldete maskuline Wortform hinweisen –, Sie müssen selbst entscheiden, welchem Recht Sie sie sich beugen wollen: den strengen, von zum Teil fragwürdigen exterritorialen Interessen geleiteten Gesetzen oder den »unantastbaren Rechten des Lesers«, wie sie der Schriftsteller Daniel Pennac einst formuliert hat.

Monothema will über­ra­schen, Lust aufs Denken ma­chen, das Ab­sur­de und Ab­stru­se ans Ta­ges­licht zer­ren, sich Denk­fal­ten ge­gen­über skeptisch zei­gen, gern wit­zi­gen Ka­prio­len zu­se­hen, schließlich auch Mei­nun­gen trans­por­tie­ren, an­re­gen, auf­re­gen und be­we­gen. Nicht mehr und auch nicht we­ni­ger. Urheberrecht hin oder her. ♦